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Schädlingsbekämpfung in Rheingau-Taunus-Kreis — Taunusstein · Idstein · Eltville und 12 weitere 15 Gemeinden im Kreis Keller und Fachwerk sind bekannt
Kammerjäger Rheingau Logo 01579 250660-1Taunusstein und der Untertaunus
Wissen

Wer im Rheingau-Taunus-Kreis für Schädlinge zuständig ist

Zwei Behörden, zwei Aufgaben. Die Kreisverwaltung regelt Gesundheit, Lebensmittel und Naturschutz. Das Ordnungsamt der Gemeinde nimmt Meldungen zu Ratten auf privatem Grund an.

  • Rattenbefall privat
  • Hornissen und Wildbienen
  • Marder und Waschbären
Wer im Rheingau-Taunus-Kreis zuständig ist
  • 15 GemeindenDer ganze Rheingau-Taunus-Kreis, aufgeteilt nach Bezugsort.
  • Keller und FachwerkBruchsteinkeller und Weinbaubetriebe sind bekanntes Terrain.
  • NaturschutzbehördeBei Wespen und Hornissen wird sie einbezogen.
  • Vorbeugung dabeiWas den nächsten Befall verhindert, wird mitbesprochen.

Ein Rattenbau im Garten ist ein Fall fürs Ordnungsamt der Gemeinde. Die Meldung geht dort ein, die Bekämpfung bleibt aber Sache des Eigentümers. Das gilt in Taunusstein genauso wie in Idstein oder Eltville.

Anders liegt der Fall bei einem Hornissennest am Haus. Hornissen stehen unter Artenschutz. Wer das Nest entfernen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis.

Kreis oder Gemeinde: die Aufgabenteilung

Der Rheingau-Taunus-Kreis führt die Fachbehörden. Das Gesundheitsamt kümmert sich um Hygiene und Infektionsschutz. Die Lebensmittelüberwachung prüft Gastronomie, Bäckereien und Handel. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet über Artenschutzfälle wie Hornissen und Fledermäuse.

Die Städte und Gemeinden im Kreis haben eigene Ordnungsämter. Sie nehmen Meldungen zu Rattenbefall auf privatem Grund entgegen. Die Bekämpfung selbst müssen Eigentümer organisieren, das Amt handelt nicht stellvertretend.

Wer wofür zuständig ist

Fünf Bereiche, fünf unterschiedliche Anlaufstellen. Die folgende Übersicht ordnet Schädlingsfälle den richtigen Behörden zu.

  • Rattenbefall privatMeldung geht ans Ordnungsamt der Gemeinde. Die Bekämpfung organisiert der Grundstückseigentümer selbst.
  • Hornissen und WildbienenGeschützte Arten. Ein Nest entfernt nur, wer eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorlegt.
  • Marder und WaschbärenJagdrecht gilt. Erlaubt ist Vergrämen und Verschließen von Zugängen, nicht das Töten der Tiere.
  • Fledermäuse im GebäudeStreng geschützt nach Naturschutzrecht. Eingriffe ohne Genehmigung der Fachbehörde sind nicht zulässig.
  • Gastronomie und LebensmittelDie Lebensmittelüberwachung des Kreises prüft Betriebe. Private Haushalte fallen nicht in diesen Zuständigkeitsbereich.

Lieber einmal fragen als zweimal behandeln

Am Telefon klären wir, was los ist und sagen, was nötig ist.

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Schritt für Schritt

So geht man einen Fall an

Ein Ablauf in vier Schritten hilft, Zuständigkeit und Handlungsbedarf richtig einzuordnen.

  1. Art des Befalls klärenRatten, Wespen, Marder oder Fledermäuse: die Tierart entscheidet über den weiteren Weg.
  2. Zuständigkeit prüfenOrdnungsamt bei Ratten auf privatem Grund, Naturschutzbehörde bei geschützten Arten wie Hornissen.
  3. Mietverhältnis beachtenBei Mietwohnungen meldet der Mieter den Befall unverzüglich dem Vermieter und duldet die Behandlung.
  4. Fachkraft einschaltenWir nehmen den Anruf an und schicken jemanden, der die Lage vor Ort einschätzt.

Häufige Fehler bei der Einordnung

Manche Irrtümer verzögern die richtige Behandlung. Vier Beispiele aus der Praxis von Zuständigkeitsfragen.

  • Hornissennest eigenmächtig entfernenOhne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde ist das Entfernen des Nests nicht erlaubt.
  • Marder vergiften oder fangen wollenDas Jagdrecht schützt die Tiere. Erlaubt sind nur Vergrämung und das Schließen von Zugängen.
  • Mieter meldet Befall zu spätVerzögerte Meldung erschwert die Beweislage. Der Befall muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden.
  • Fachwerk ohne Denkmalschutz behandelnAn geschütztem Fachwerk ist vor der Holzschutzbehandlung die Untere Denkmalschutzbehörde einzubeziehen.

Mehr zum Thema auf der Leistungsseite Ratten & Mäuse — mit Verfahren, Ablauf und häufigen Fragen.

Auf privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Bekämpfung zuständig; die Ordnungsämter der Städte nehmen Meldungen auf.

Unterm Strich

Ein Rattenbau im Garten, ein Wespennest unterm Dach oder ein Marder im Rollladenkasten: jeder Fall hat eine eigene Zuständigkeit. Wer unsicher ist, ob eine Meldung ans Ordnungsamt oder eine Genehmigung der Naturschutzbehörde nötig ist, sollte das vor der Behandlung klären. Bei akutem Befall im Gebäude ist eine Einschätzung durch eine Fachkraft der schnellere Weg.

FAQ

Häufige Fragen

Wer ist bei Ratten im Garten zuständig?

Das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde nimmt die Meldung an. Die Bekämpfung selbst organisiert der Grundstückseigentümer, das Amt übernimmt sie nicht.

Darf ich ein Hornissennest selbst entfernen?

Nein. Hornissen stehen unter Artenschutz. Nur mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde darf ein Nest entfernt werden.

Wer zahlt bei Schädlingsbefall in der Mietwohnung?

In der Regel der Vermieter. Der Mieter muss den Befall unverzüglich anzeigen und die notwendige Behandlung dulden.

Was gilt bei Fachwerkhäusern und Holzschutz?

An denkmalgeschütztem Fachwerk ist vor jeder Holzschutzbehandlung die Untere Denkmalschutzbehörde einzubeziehen, um Auflagen zu klären.

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